Andere Funkdienste

Etwas über:

LPD-Geräte (Low-Power-Devices, 70cm-Band)

Sie arbeiten im 70 cm-ISM-Band (433,065 - 434,785 MHz) mit max. 10mW Strahlungsleistung.
Dieser Funkdienst für die Übertragung von Sprache (in Frequenzmodulation; FM) bestimmt und es dürfen ausschließlich Handsprechfunkgeräte mit integrierter (mit dem Gerät fest verbundener) Antenne eingesetzt werden.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, digitale Betriebsarten wie Packet Radio oder SSTV zu verwenden.
Die Zusammenschaltung von mehreren LPD-Funkgeräten oder einem LPD- mit einem FreeNet-, PMR446- oder CB-Funkgerät ist nicht zulässig.
Die Geräte sind anmelde- und gebührenfrei.
Einzelne Frequenzen in o.g. Frequenzband sind nicht zugeteilt worden. Abhängig von Gerät und Hersteller werden LPD-Funkgeräte entweder mit fest einprogrammierten 69 Kanälen geliefert, oder mit der Möglichkeit freier Freqeunzwahl, im 5, 10, 12.5, 20, 25 oder 50 kHz Raster.
Bei einem Raster von 25 kHz entstehen so 69 Kanäle.

Zu diesen Funkgeräten ist folgendes anzumerken:
Mit ihnen zu arbeiten ist nicht ganz unproblematisch! Nicht nur, daß ihr Frequenzband in einem Amateurfunkband liegt (Amateurfunker dürfen mit max. 750 Watt! Sendeleistung an Hochantennen arbeiten), auch Funkrufsysteme, Garagentoröffner, Fernwirkanlagen, Datenübertragungsanlagen, drahtlose Kopfhörer, Babyphone, Wetterstationen und vieles mehr arbeiten auf diesen Frequenzen. Und die nicht gerade üppigen 10 Milliwatt Sendeleistung reichen ungünstigenfalls nicht mal um den nächsten Häuserblock.
Weiterhin gilt ab April 2002 (wurde um ein Jahr verschoben) eine neue "Allgemeinzuteilung" für LPD-Funkgeräte. Der Haken: Ab diesem Termin dürfen nur solche 70-cm-LPD-Geräte neu in den Verkehr gebracht werden, die ein "Tastverhältnis" (Sende-Empfangsverhältnis) von 1:10 aufweisen. (Selbst die Industrie ist darüber verwundert und weiß nicht, wie sie das realisieren soll. Dieser Umstand kann durchaus das Ende herkömmlicher LPD-Sprechfunkhandys bedeuten...)

PMR446 (Kurzstreckenfunk)

Arbeiten auf 6 vorgeschriebenen Frequenzen (Kanalabstand von 12.5 kHz; Frequenzband 446,000 - 446,100 MHz)
und mit max. 500mW Strahlungsleistung (ERP).
Dieser Funkdienst für die Übertragung von Sprache bestimmt und es dürfen ausschließlich Handsprechfunkgeräte mit integrierter (mit dem Gerät fest verbundener) Antenne eingesetzt werden. Verbindungen mit anderen Funkanlagen, Funknetzen oder öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind nicht zulässig.
Die Geräte sind anmelde- und gebührenfrei.
Frequenzen

FREENET (Kurzstreckenfunk)

Arbeiten auf 3 Kanälen im 2-Meter-Band (149,025 - 149,050 MHz)
mit 500mW Strahlungsleistung und Frequenzmodulation (FM).
Der Einsatz einer externen Antenne ist nicht erlaubt.
Alle Geräte haben Sub-Audio-Ton-Squelch (Selektiv-Ruf) eingebaut. Pro Kanal werden 5 unterschiedliche Töne verwendet - so ergeben sich praktisch 15 unabhängige Nutzer-Gruppen.
Aufgrund der im 2-Meter UKW-Band gelegenen Frequenzen und der Ausgangsleistung der Geräte sind normalerweise nur Reichweiten von einigen Kilometern möglich. Bei einem eventuellen hohen Standort sind aber auch Reichweiten im zweistelligen Kilometer-Bereich durchaus vorstellbar.
Die allgemeine Genehmigung von FreeNet ist bis zum Ende des Jahres 2005 befristet, die Geräte sind anmelde- und gebührenfrei.
Frequenzen

Scanner (Empfänger)

Funkempfänger darf jedermann kaufen, besitzen und betreiben - unabhängig von ihren Frequenzgrenzen.
Empfangen werden dürfen damit aber nur sogenannte "Sendungen an alle"
(z.B. Rundfunk, Wetterfunk oder Amateurfunk).

Hier das Statement der RegTp (Quelle: RegTP):

Unberechtigtes Abhören von Nachrichten Dritter mit Strafe belegt
Nur für öffentliche Kommunikationsdienste verwendbar

Elektronische Geräte, die zum Mithören funkgestützter Kommunikation geeignet und seit einigen Jahren als sogenannte Funk-Scanner auf dem Markt sind, dürfen nicht zum unberechtigten Abhören genutzt werden. Nach Telekommunikationsgesetz wird das Abhören von Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. das Weitervermitteln des Inhaltes einer Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt.
Das Problem der unberechtigten Nutzung existiert seit 1992. Im Zuge der europäischen Liberalisierungsbestrebungen, dem Anliegen des Rechtes auf Informationsfreiheit voll nachzukommen und dem Ziel, Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden damals die für den Rundfunk üblichen Frequenzbegrenzungen aufgehoben.
Faktisch wurde damit nicht nur der Empfang der zuvor erwähnten Rundfunksendungen außerhalb des eigentlichen Rundfunkbandes, sondern auch der Empfang von Aussendungen, die sich nicht an die Allgemeinheit wenden (z.B. Polizei- oder Flugfunk) und die aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses und der Vorgabe des Grundgesetzes als schutzwürdig anzusehen sind, ermöglicht.
Daraus resultiert die Schutzvorschrift des § 86 TKG. Auch das Strafgesetzbuch stellt mit § 201 den Bruch des im Grundgesetz garantierten Schutzes des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Bis 1992 waren Rundfunkempfangsanlagen in Deutschland technisch so ausgelegt, daß nur die dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzbänder empfangen werden konnten. Die Aufhebung der Frequenzbandgrenzen im Jahre 1992 führte zwar nicht dazu, daß jetzt Radiogeräte mit größeren Frequenzbereichen produziert wurden, aber im Markt wurden folglich Funkscanner angeboten, die als Empfangsanlage alle ausgesendeten Nachrichten empfangen können.
Objektiv betrachtet sind diese Geräte "normale Rundfunkempfänger" wie jeder andere Radioempfänger, der mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht, also verkauft werden kann.
Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots - wie im Telekommunikationsgesetz beschrieben - einen Funkscanner erwirbt, muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Justiz wird in den nächsten Jahren mit Sicherheit noch reihenweise Urteile zum widerrechtlichen Umgang mit Funkempfängern sprechen.

Amateurfunk

Amateurfunk bietet die größten Möglichkeiten der drahtlosen Kommunikation.
Für die Erlangung einer Amateurfunk-Lizenz ist eine Prüfung bei einer Aussenstelle der RegTP abzulegen.
Derzeit gibt es 3 Lizenzklassen.
Mit der "Einsteigerlizenz" (Klasse 3) dürfen die Frequenzen des 2m- und 70cm-Bandes (UKW-Hauptbänder) genutzt werden.
Für die größte Lizenz (Klasse 1) ist eine Morseprüfung erforderlich.
Weitere Informationen gibt es beim Deutschen Amateur- und Radio-Club e.V. (DARC).
Frequenzen

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