Hobbyfunk nicht betroffen
Am 1. Februar 2001 wird das so genannte Handy-Verbot in Kraftfahrzeugen durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft treten.
Die Straßenverkehrsordnung wird danach folgende weitere Bestimmung enthalten:
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Das Handy-Verbot gilt damit auch für Radfahrer und umfaßt dabei sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet etc. Zuwiderhandlungen werden ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarngeld von 60 DM geahndet. Für Radfahrer beträgt das Verwarngeld 30 DM.
Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Fahrzeugführer während der Benutzung des mobilen Autotelefons/Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Sprich, wer sein Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen muß, darf nur noch aus dem stehenden Fahrzeug telefonieren. Das Verbot gilt nicht, wenn das Handy zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muß, es also beispielsweise mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck oder eben Freisprecheinrichtung bedient werden kann.
Von dem Verbot sind weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, Polizei, usw.) und auch nicht der Amateurfunk betroffen!
Auf den Seiten des DARC e.V. ist eine weiterführende Erläuterung der rechtlichen Situation und ein Infoblatt (PDF-File) erhältlich.
weitere Informationen des DARC e.V.
Download Infoblatt (PDF-File)
Allen Funkfreunden empfehlen wir, neben ihrer Genehmigungsurkunde für das Funkgerät, auch diese Ausführungen für evtl. Kontrollen im Fahrzeug mitzuführen.
(Quelle: Deutscher Amateur- und Radioclub e.V. - DARC)